1F215 Erneuertes Verständnis von Individual- und Privatbesitz

Erneuertes Verständnis von Individual- und Privatbesitz:

Die Überwindung von individuellem und kollektivem Neid und die gegenwertlose (im Sinne von monetär) Bereitstellung der zum Gemeingut zählenden Grundwerte (Universaler Lebensstandard), setzt notwendigerweise eine Neudefinition des Individual- oder Privatbesitzes und schließlich eine natürliche (also nicht gesetzmäßige), aber system-evidente Limitierung des (im kapitalistisch-traditionellen Sinne) Privateigentums voraus.

Hierbei schließt der individuelle Privatbesitz sämtliche gesellschaftlichen Bereiche aus, die im Gemeingut definiert und verankert sind. Der individuelle Wohnraum, im Sinne von Grund und Boden, kann jedoch Privatbesitz (im Sinne von individuellem Verfügungsbesitz) darstellen, vorausgesetzt der entsprechende Grund und Boden übersteigt in seinen Ausmaßen nicht den für eine Familie maximal benötigten Wert (im Sinne von zu definierenden Raumeinheiten, gegebenenfalls auch von Ackerfläche für die familiäre Ernährungssicherheit). Sofern es sich um Boden für die landwirtschaftliche Nutzung handelt, können über jenen Wert hinaus Ländereien bewirtschaftet werden, welche jedoch nicht in (herkömmlichen) Privatbesitz überführt werden können. Um jedem Menschen weltweit einen hohen Lebensstandard garantieren zu können (Universaler Lebensstandard), ist es evident, dass individuelle Akkumulation von Grund und Boden (beispielsweise von urbanen Wohngebieten wie auch von potentiellen landwirtschaftlichen Nutzflächen) über einen familiären Mindestwert hinaus, ohne gesellschaftliche Kontrolle und Verfügung, nicht möglich sein kann.

Grundnahrungsmittel, welche dem Menschen von der Gesellschaft als Gemeingut im Rahmen des Universalen Lebensstandards zur Verfügung gestellt werden, sind, ebenso wie persönliche Kleidung, die jedem zusteht, sowie notwendige Güter für die kulturelle und Freizeitbeschäftigung, individueller Verfügungsbesitz des Einzelnen.

Im Grunde genommen können das zu schaffende Gemeingut und die zum Universalen Lebensstandard gehörenden Leistungen als individueller Privatbesitz angesehen werden, und zwar in dem Sinne, dass niemand und keine Instanz dem einzelnen Mitmenschen diese garantierten Güter und Dienstleistungen streitig machen oder entziehen kann, da sie von der Gesellschaft als fundamentales Grundrecht garantiert werden