1F251 Eine graduelle Überführung aller existentiellen und gesellschaftsprägenden Produktions- und Dienstleistungssysteme ins Gemeingut (Vergesellschaftung)

Eine graduelle Überführung aller existentiellen und gesellschaftsprägenden Produktions- und Dienstleistungssysteme ins Gemeingut (Vergesellschaftung):

Als Voraussetzung für die Bereitstellung des gesellschaftlichen Gemeingutes, ist es zunächst notwendig, die Entscheidungsbefugnis beziehungsweise die, wo vorhanden, (private-) wirtschaftliche Kontrolle über die, in unserer Definition, zum Gemeingut zählenden Dienstleistungen und Güter zu verifizieren. In den Schlüsselbereichen einer nachhaltigen gesamtgesellschaftlichen Entwicklung, in denen Entscheidungen über Art, Umfang und Preis von Dienstleistungen und Gütern von Privatpersonen (-firmen) beziehungsweise ohne gesellschaftliche Kontrolle getroffen werden, ist es notwendig, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um die im Sinne der gesamtgesellschaftlichen Sicherheit und Entwicklung zu schaffenden Dienstleistungen und Güter in der darauffolgenden Etappe (Einführung des Gemeingutes) auch tatsächlich kontinuierlich garantieren zu können.

Einer Prioritätenskala folgend, kann die Vergesellschaftung, das heißt die Übernahme durch eine die Gesellschaft (und nicht das Privatinteresse) vertretende Verwaltung, sektor-spezifischer Dienstleistungs- und Produktionssysteme in mehreren Phasen vonstatten gehen:

Erste Phase: Hauptdienstleistungen

Informations- und Kommunikationssysteme

Institutionelle Erziehung und Ausbildung

Gesundheitswesen

Soziale Absicherung

Justiz, Polizei, Militär

Finanzkontrolle

Waffen- und Rüstungskontrolle

Zweite Phase: Grundversorgung

Trinkwasser

Grundnahrungsmittel

Familiärer Wohnraum

Dritte Phase: Strategische Bereiche

Wissenschaft und Forschung

Land

Natürliche Ressourcen und Bodenschätze

Genome

Energie

Transport

Freizeit- und Kulturbereich