1F252 Eine stufenweise Einführung und Verwaltung des gesamtgesellschaftlichen Gemeingutes

Eine stufenweise Einführung und Verwaltung des gesamtgesellschaftlichen Gemeingutes:

Nach der Vergesellschaftung, das heißt der Übernahme der Verantwortung und der Kontrolle durch die Gesellschaft der zum Gemeingut zählenden Schlüsselbereiche, geht es in der nächsten Etappe um die tatsächliche Schaffung eines Gemeingutes im Sinne seiner Zur-Verfügung-Stellung. In dieser Phase sind die zu schaffenden Dienstleistungen und Güter immer noch fest im monetären System verankert. Auch wenn deren monetärer Wert zwar jetzt zusätzlich durch gesellschafts-ideologische Faktoren (unter anderem soziale Notwendigkeit und gesamtgesellschaftlicher Fortschritt) beeinflusst ist, so wird dieser monetäre Wert dennoch weiterhin mitbestimmt von den jeweiligen marktorientierten Produktionskosten sowie (unter anderem provozierter) Nachfrage und (unter anderem suggeriertem) Angebot. Ausnahmen bilden dabei – zu einem gewissen Grad – einige Gesellschaftsbereiche der oben definierten Ersten Phase, welche, partiell ohnehin schon unentgeltlich[1] von der Gesellschaft (anfangs vom Staat) zur Verfügung gestellt werden.

Für die graduelle Einführung des gesellschaftlichen Gemeingutes ist es wichtig, die tatsächliche Notwendigkeit entsprechender Dienstleistungen und Güter des Gemeingutes für die gegebene Anzahl und Art der Einwohner abschätzen zu können. Die jeweiligen Dienstleistungs- und Produktionssysteme müssen entsprechend angeglichen oder umgestellt werden, um den gesellschaftlichen Notwendigkeiten zu genügen. Ein nationaler Gesellschaftlicher Verwaltungsrat, welcher später, nach Auflösung der Staatsgrenzen und der entsprechenden Schaffung regionaler/lokaler planetarischer Verwaltungszonen, regionaler Teil eines Gesamtgesellschaftlichen Verwaltungsrates wird, übernimmt graduell die Verwaltung des Gemeingutes und seiner Einzelbereiche.

[1] Auch wenn durch Steuern und Abgaben der Bürger mitfinanziert, wie etwa Justiz, Polizei, und institutionelle Kontrollen.