1G60 Vorwort

Schaffung des GEMEINGUTES und des UNIVERSALEN LEBENSSTANDARDS:

Das Gemeingut stellt den elementaren Grundstein einer global erneuerten Gesellschaft dar. Dieser garantiert, unter Wahrung des Schutzes des Einzelnen, ein artgerechtes, und damit humanes und würdiges Leben aller Menschen, im Einklang mit der natürlichen Umwelt und innerhalb eines neuen solidarischen Gesellschaftsgefüges. Der Schutz des Gemeingutes und seine unmittelbare Verfügbarkeit für alle Menschen, unabhängig von deren Rasse, Geschlecht, Alter, Herkunft, Bildung, Sprache, sozialer Stellung und Eigentum, ist das fundamentale Grundrecht für den einzelnen Menschen. Die global erneuerte Gesellschaft als Ganzes und der einzelne Mensch im Besonderen haben das Menschenrecht (= Grundrecht) auf die Verfügbarkeit des Gemeingutes als elementares Nährmittel des täglichen sozialen und wirtschaftlichen Lebens.

Die Gewährleistung eines hohen und universal geltenden Lebensstandards wird – im Sinne der neuen, allgemeinen Grundwerte – jedem Menschen auf Lebenszeit garantiert, um das Abrutschen in Armut oder wirtschaftliche/soziale Ausbeutung grundsätzlich auszuschließen, damit unter anderem auch provozierter Kriminalität vorzubeugen, und einem auf Neid (Mangel) und Besitzdisparitäten beruhenden Wachstums- und Wettbewerbssystems die Grundlage zu entziehen. Der garantierte Universale Lebensstandard ist nicht als uniforme Lebensweise miss zu verstehen, denn es ermöglicht, bei individueller Gestaltung des Lebens auf der Grundlage der von der Gesellschaft definierten Grundwerte (sozial-ethisches Fundament), allen Menschen ein Leben auf hohem Niveau, mit gleichen Rechten und bei gleichzeitigem gesellschaftlichen Beitrag des Einzelnen.

Das unten definierte Gemeingut, welches eine Vielzahl von Lebensbereichen und vitale Bestandteile einer modernen Gesellschaft umfasst, ist in einer global erneuerten Gesellschaft vollständig entmonetarisiert (entspricht keinem monetärem Gegenwert) und steht damit unentgeltlich zur Verfügung, kann weder in den individuellen noch kollektiven Privatbesitz überführt werden[1], und darf nur von der Gesellschaft als solcher, unter partizipativer demokratischer Kontrolle, verwaltet werden. Die Schaffung und Verfügbarkeit des Gesellschaftlichen Gemeingutes stellen das Fundament eines Universalen Lebensstandards dar

[1] Letztlich ist dies auch implizit nicht möglich, da die Bestandteile des Gemeingutes keinem Geldwert/Marktwert (mehr) entsprechen, sondern einem Grundwert (= Menschenrecht / Grundrecht).