1G61 Bestandteile des Gesellschaftlichen Gemeingutes

Bestandteile des Gesellschaftlichen Gemeingutes

  1. Informations- und Kommunikationssysteme

Der freie Zugang zu lokalen und weltweiten Nachrichten, zu einer entsprechenden objektiven Berichterstattung und zu Informationen jeglicher Art muss als Gemeingut garantiert sein. Die Schaffung und das Zur-Verfügung-stellen von Information sind ein Grundrecht und entsprechen keinerlei individuellen Privilegien. Die Benutzung von Kommunikationssystemen ist ebenso grundsätzlich ein frei zur Verfügung stehendes Gemeingut.

  1. Erziehung, Ausbildung, Kultur, Wissenschaft und Forschung

Erziehung und Ausbildung sind Grundrechte und elementare Bestandteile des Gemeingutes, und müssen daher jedem in gleichem Maße zur Verfügung stehen. Sie können nur von der Gesellschaft bestimmt und verwaltet werden. Die institutionelle Erziehung und Ausbildung (u.a. Schulen und Universitäten) junger Menschen muss im Rahmen einer partizipativen, demokratisch gelenkten Prioritätensetzung verankert sein. Ebenso wie das Kulturangebot, müssen Erziehung und Bildung/Ausbildung mit den Grundwerten und der Moralstruktur (sozial-ethisches Fundament) einer global erneuerten Gesellschaft übereinstimmen, beziehungsweise deren geistige und intellektuelle Säulen darstellen. Das geschaffene Kulturgut ist Teil des Gemeingutes, und kann nicht in monetären Werten gemessen werden. Wissenschaft und Forschung wiederum sind wichtige Antriebskräfte einer modernen Gesellschaft und müssen als Gemeingut von dieser verwaltet werden, damit sie nicht zum Spielball individueller oder kollektiver Interessengruppen werden können.

  1. Gesundheitswesen

Ein weiteres elementares Grundrecht eines jeden einzelnen in einer global erneuerten Gesellschaft ist das Recht auf Gesundheit. Gesundheitliche Beratung und Pflege sind allen Menschen im gleichen Maße zur Verfügung zu stellen. Der Gesundheitsdienst darf als Gemeingut nur von der Gesellschaft verwaltet werden.

  1. Wohnraum und soziale Absicherung

Jeder Familie wird je nach ihrer persönlichen Lebenskonstellation ein entsprechender Wohnraum – möglichst im Sinne von Eigenheim – inklusive Betriebsmittel (Heizung, Wasser, Strom) von der Gesellschaft als Grundwert zur absolut individuellen Verfügung gestellt. Der familiäre Wohnraum, auch wenn Grundrecht und damit Teil des Gemeingutes, ist de facto familiäres (Individual-) Eigentum, wenn auch ohne Marktwert (Geldwert). Grundsätzlich kann jede Familie maximal zwei unterschiedliche Wohnorte haben.[1]

Die soziale Absicherung eines jeden Menschen ist ein weiteres Grundrecht und wird als solches im Gemeingut definiert. Unabhängig davon, ob es sich um eine wie auch immer begründete Mittellosigkeit, oder um eine aufgrund von Alter, Krankheit oder Unfall provozierte Arbeitsunfähigkeit oder um einen Notfall handelt, stellt die Gesellschaft dem Einzelnen, im Rahmen des Gemeingutes, eine angemessene und die Würde des Betroffenen respektierende Grundabsicherung zur Verfügung, welche sich im Universalen Lebensstandard definiert.

  1. Grundnahrung, Trinkwasser, Atemluft, Sonnenlicht

Jeder Mensch hat unabhängig von seiner Rasse, Geschlecht, Alter, Herkunft, Bildung, Sprache, sozialer Stellung und Eigentum das gleiche Recht auf Grundnahrung, Trinkwasser und Atemluft. Diese müssen den Menschen zu jeder Zeit im Rahmen des Gemeingutes zur Verfügung gestellt werden. Die Gesellschaft garantiert jedem Mitmenschen die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und Trinkwasser.

Die elementaren Faktoren für das biologische Überleben des Menschen und von Flora und Fauna, nämlich Sonnenlicht, Atemluft und Wasser, sind unumstrittenes Gemeingut der globalen Lebensgemeinschaft, unterstehen somit dem Schutz der Gesellschaft und dürfen nur von dieser verwaltet werden.

  1. Land, natürliche Ressourcen, Bodenschätze, Genome

Grund und Boden, der in seinen Ausmaßen über den maximalen für eine Familie benötigten Wert (eventuelle Selbstversorgung) hinausgeht, ist Teil des Gemeingutes, kann aber für wirtschaftliche oder landwirtschaftliche Nutzung und nach eingehender Prüfung eines entsprechenden Antrags gepachtet/genutzt werden (unentgeltlich). Alle natürlichen Ressourcen wie Flora und Fauna, natürliche Landschaften, Flüsse, Seen und Meere sowie vorhandene Bodenschätze, sind ebenso unwiderruflicher Teil des Gemeingutes und stehen unter dem ausdrücklichen Schutz der Gesellschaft.

Das genetische Material, sei es des Menschen, der Tiere, der Pflanzen oder sonstigen biologischen Lebens, sind Eigentum der Gesellschaft und somit fundamentaler Bestandteil des Gemeingutes und dürfen nur von dieser verwaltet werden. Jegliche einschlägige Forschung muss in den Grundwerten einer global erneuerten Gesellschaft verankert sein.

  1. Energie und Transportwesen

Die Erzeugung und Zur-Verfügung-Stellung von Energie für private und öffentliche Haushalte, für Gewerbe und Industrie in einer global erneuerten Gesellschaft sind Teil des Gemeingutes und müssen als solches verwaltet werden. Ebenso ist ein massiv auszubauendes, kollektives und ökologisch nachhaltiges (Ausschluss fossiler Brennstoffe und Kernkraft) Transportwesen wie etwa die Bahn, der Flug- oder Schiffsverkehr, aber auch der sich entwickelnde Transport im Weltraum, fester Bestandteil des Gemeingutes, welcher damit per Definition keinerlei private oder privat-wirtschaftliche Beeinflussung individueller oder kollektiver Interessensgruppen zulassen darf.

  1. Justiz, persönliche Sicherheit, Polizei und Militär

Juristische Gerechtigkeit und persönliche Sicherheit sind Grundrechte für jeden Mitmenschen. Die Gesellschaft hat für ein unvoreingenommenes Rechtssystem, für die garantierte persönliche Sicherheit aller Mitmenschen und für den Schutz des Gemeingutes zu sorgen. Hierbei kommen der Justiz, der Polizei und dem Militär die ausführenden Aufgaben zu, entsprechend für den direkten Schutz des Einzelnen und des Gemeingutes, wie auch bei einer hypothetischen Bedrohung von außen.

Zusätzlich gehören zum gesellschaftlichen Gemeingut sämtliche Mittel und Leistungen, welche zur kulturellen und Freizeitbeschäftigung (u.a. Bücher, Sportgeräte etc.) nötig sind. Diese stehen allen Menschen als Grundrecht innerhalb des Universalen Lebensstandards zur Verfügung.

[1] Um eine allgemeine Massenemigration, zum Beispiel an die tropischen Küsten Brasiliens, zu vermeiden, muss der ursprünglichen lokalen Bevölkerungsgruppe ein absolutes Vorrecht eingeräumt und garantiert werden.